RAHMENVERTRAG
über die Zusammenarbeit
zwischen
der ADAM-VON-TROTT-SCHULE, Sontra, Jahnstraße 16,
36205 Sontra vertreten durch die Schulleiterin, Frau Susanne
Herrmann- Borchert,
und
der SCHUTZGEMEINSCHAFT DEUTSCHER WALD,
Kreisverband Werra-Meißner, nachfolgend SDW –
Kreisverband Werra-Meißner,
vertreten durch den Vorsitzenden des Kreisverbandes, Herrn
Lothar Quanz, MdL,
Am Steingraben 7, 37269 Eschwege
Präambel
Die
Adam-von-Trott-Schule,
Sontra
ist
eine
schulformbezogene
Gesamtschule
mit
gymnasialer
Oberstufe
des
Werra-Meißner-
Kreises.
Sie
bietet
für
ca.
600
Schülerinnen
und
Schüler
aus
den
umliegenden
acht
Grundschulen
ein
weiterführendes
Schulangebot
mit
Förderstufe,
den
drei
Schulzweigen
und
anschließendem
berufsorientierenden
Abschluss,
Hauptschulabschluss
und
Realschulabschluss
sowie
dem
Abitur
am
Ende
der
gymnasialen
Oberstufe.
Seit
1989
trägt
die
Schule
den
Namen
„Adam
von
Trott“,
einem
Widerstandskämpfer
gegen
den
Nationalsozialismus.
Seinen
Wertvorstellungen
zu
Menschlichkeit
und
Demokratie
fühlt
sich
die
Schulgemeinde
zutiefst verpflichtet.
Aus ihnen leitet sie ihr Motto ab
•
A
chtsam im Umgang miteinander
•
V
er
antwortungsvoll für uns und unsere Umwelt
•
T
atkräftig
beim
Erreichen
unserer
persönlichen
und
gemeinsamen Ziele
Das
besondere
Profil
der
Adam-von-Trott-Schule
wird
in
ihrem
Schulkonzept
deutlich.
Hier
liegt
ein
Schwerpunkt
u.
a.
in
der
Förderung
der
MINT-Fächer.
AvT-Schüler
werden
dabei
auf
einen
ökologischen
und
nachhaltigen
Umgang
mit
der
Natur
verpflichtet,
indem
sie
das
gemeinsam
entwickelte
Umwelt-
und
Energiekonzept
der
Schule
kennen,
unterstützen
und
anwenden.
Konkret
heißt
das,
sich
in
schulische
Projekte
einzubringen,
die
die
Natur
betreuend
und
forschend
erlebbar
werden lassen.
Diesen
beschriebenen
Grundlagen
verpflichtet,
strebt
die
Adam-
von-Trott-Schule
eine
enge
Kooperation
mit
der
Schutzgemeinschaft
Deutscher
Wald
(SDW),
Kreisverband
Werra-Meißner, an.
Die
Schutzgemeinschaft
Deutscher
Wald
(SDW)
wurde
als
Landesverband
Hessen
im
Jahr
1948
gegründet.
Sie
ist
damit
einer
der
am
längsten
bestehenden
aktiven
Naturschutzverbände
der
BRD.
Zunächst
ging
es
darum,
den
Raubbau
an
den
Wäldern
zu
stoppen
sowie
der
heranwachsenden
Nachkriegsgeneration
die
Bedeutung
des
Waldes
als
schützenswerten
Natur-
und
Erholungsort
näher
zu
bringen.
Diese
Zielsetzung
wird
inzwischen
ergänzt
durch
die
Möglichkeit,
Widerspruch
einzulegen,
z.B.
durch
Klageverfahren
gegen
schädliche
Eingriffe
in
die
Natur,
verbunden
mit
umfassender
Aufklärung
der
Menschen
in
den
betroffenen
Lebensräumen.
Gleichzeitig
betreibt
die
SDW
im
Werra-Meissner-Kreis
aktive
Jugendarbeit
durch
die
Angebote
des
Jugendwaldheims
auf
dem
Hohen
Meissner.
Das
Jugendwaldheim
wendet
sich
mit
seinem
breiten
theoretischen
und
praktischen
Angebot
zum
Thema
Wald,
seinem
Schutz
und
seiner
sinnvollen
Nutzung
wie
auch
seiner
Erhaltung
besonders
an
Schulen
und
die
interessierte
Öffentlichkeit.Die
Mitglieder
der
SDW
sind
in
vielfältiger
Weise
in
die
kommunale
Naturschutzarbeit
eingebunden oder arbeiten in verschiedenen Projekten mit.
So
schließt
sich
der
Kreis
zwischen
der
Adam-von-Trott-Schule
und
der
SDW.
Mit
dem
vorliegenden
Vertrag
soll
diese
Übereinstimmung
in
den
Zielsetzungen
zur
Grundlage
einer
mittel-
bzw.
langfristigen
Kooperation
auf
der
Basis
der
oben
beschriebenen
Schwerpunkte
werden.
Der
bisherigen
informellen
Zusammenarbeit
wird
damit
eine
Form
gegeben,
um
sie
auch
zukünftig
personenunabhängig
und
nachhaltig
abzusichern.
Die Kooperation soll den folgenden Bedingungen unterliegen:
§ 1 Ziel der Zusammenarbeit
(1)
Die
Partner
werden
sich
gegenseitig
ohne
Beeinträchtigung
der
Wahrnehmung
ihrer
gesetzlichen
und
satzungsgemäßen
Aufgaben
und
unter
Berücksichtigung
ihrer
jeweiligen
rechtlichen
bzw.
finanziellen
Verpflichtungen
sowie
unter
Trennung
ihrer
Organisation
und
ihrer
Ressourcen
(insbesondere
Personal,
Finanzen,
Räumlichkeiten
und
sonstige
sächliche
Ausstattung)
bei
der
Durchführung
gemeinsamer Aktivitäten unterstützen.
(2)
Auf
Grundlage
ihrer
gemeinsamen
Werthaltungen
und
ihrer
jeweiligen
Satzungs-
bzw.
didaktischen
Vorgaben
planen
die
Partner
insbesondere
bei
folgenden
Zielen
gemeinsame
Aktivitäten:
Für die Adam-von-Trott-Schule
•
Zusammenarbeit
mit
der
SDW
bei
Projekten
und
Arbeitsgemeinschaften
im
Bereich
der
schulischen
Biologie und Ökologie;
•
Beratung
und
Unterstützung
durch
die
SDW
bei
Ausbau,
Weiterentwicklung
und
Pflege
des
sogenannten
Schulwaldes der AvT;
•
Materielle
Unterstützung
und
organisatorische
Beratung
durch
die
SDW
beim
Ausbau
des
Hains
der
„Bäume
des
Jahres“;
•
Veröffentlichung
gemeinsamer
Aktivitäten
und
Vorhaben
in
der örtlichen Presse;
•
Berichterstattung
über
gemeinsame
Aktivitäten
in
Fach-
oder Verbandszeitschriften, z.B. „Unser Wald“.
Für die SDW – Kreisverband WMK
•
Fortführung und Vertiefung der Zusammenarbeit mit der
Adam-von-Trott-Schule z.B. bei Aktivitäten des
Jugendwaldheims auf dem Hohen Meissner;
•
Aktive
Teilnahme
und
Mitarbeit
von
Schülergruppen
bei
Rekultivierungs-
und
Wiederaufforstungsmaßnahmen
der
SDW bzw. der Forstverwaltung;
•
Unterstützung
durch
die
Adam-von-Trott-Schule
bei
ökologischen
Projekten
des
Jugendwaldheims,
z.B.
Bau
einer Ameisenburg oder eines Themen-Lehrpfades;
•
Absprachen
bei
der
Presse-
und
Öffentlichkeitsarbeit
in
örtlichen und überörtlichen Presseorganen.
(3)
Dieser
Vertrag
stellt
eine
Rahmenvereinbarung
dar,
die
in
Hinblick
auf
die
in
Absatz
1
genannten
Ziele
oder
hinsichtlich
eines
jeglichen
anderen
Gegenstands,
der
den
beiden
Partnern
angemessen
erscheint,
durch
gemeinsame
Vorhaben
ausgefüllt
werden
soll.
Soweit
im
Einzelfall
nach
Art,
Umfang
und/oder
Dauer
des
jeweiligen
Vorhabens
erforderlich,
erfolgt
dies
auf
der
Grundlage
einer
für
jedes
Vorhaben
gesondert
abzuschließenden schriftlichen Einzelvereinbarung.
§ 2 Organisation der Zusammenarbeit
(1)
Die
Umsetzung
und
Steuerung
der
Kooperation
erfolgt
einvernehmlich
zwischen
den
von
der
Schulleitung
benannten
verantwortlichen
Lehrkräften,
der
Schulleitung
sowie
des
Vorstands der SDW Kreisverband Werra-Meissner.
(2)
Diese
Gruppe
entscheidet
einvernehmlich
über
die
inhaltliche
Gestaltung
von
Maßnahmen,
die
im
Rahmen
der
Kooperation
gemeinsam
oder
von
einem
der
Partner
federführend
durchgeführt
werden,
und
über
die
Beauftragung
von
Mitgliedern
und
Angehörigen
der
Partner
oder
Externen
mit
der Durchführung von Maßnahmen.
§ 3 Namens- und Logonutzung
Die
Partner
gestatten
sich
gegenseitig
nach
vorheriger
Zustimmung
im
Einzelfall
und
frei
widerruflich
die
unentgeltliche,
nicht
exklusive
Nutzung
des
Namens
und
des
Logos
des
jeweils
anderen
Partners
in
Publikationen
sowie
auf
Informationsmaterial
(z.B.
Flugblätter,
Poster,
Veranstaltungshinweise)
und
Websites.
Die
Partner
sind
nicht
berechtigt,
Veränderungen
an
dem
Namen
oder
dem
Logo
des
anderen
Partners
vorzunehmen
oder
diese
für
andere
als
in
diesem Vertrag vorgesehene Zwecke zu verwenden.
§ 4 Arbeitssicherheit; Haftung
Beschäftigte
eines
Partners,
die
bei
dem
anderen
Partner
tätig
werden
und/oder
dessen
Einrichtungen
nutzen,
unterliegen
den
ordnungs-,
arbeitsschutz-
und
sicherheitsrechtlichen
Bestimmungen
und
insoweit
auch
den
Weisungen
der
dort
verantwortlichen
Beschäftigten
bzw.
der
Leitung
des
Partners,
unbeschadet
ihrer
sonstigen
dienst-
bzw.
arbeitsrechtlichen
Beziehungen.
§ 5 Laufzeit; Kündigung
Dieser
Vertrag
tritt
am
Tage
der
Unterzeichnung
durch
beide
Partner
in
Kraft
und
gilt
unbefristet.
Das
Recht
beider
Partner
zur
Kündigung
aus
wichtigem
Grund
bleibt
unberührt.
Die
Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1)
Die
Partner
sind
sich
einig,
dass
mit
diesem
Vertrag
trotz
der
gemeinsamen
Zweckverfolgung
ein
gesellschaftsrechtliches,
gesellschaftsrechtsähnliches
oder
auf
sonstige
Weise
die
eigenständige
Rechtsfähigkeit
begründendes
Rechtsverhältnis
zwischen
ihnen
nicht
eingegangen
werden
soll.
Kein
Partner
ist
berechtigt,
mit
Wirkung
für
den
anderen
Partner
rechtsgeschäftlich
zu
handeln.
Die
gesetzlichen
Regelungen
zur
Gesellschaft
gemäß
§§
705
ff.
BGB
sind
–
soweit
rechtlich
zulässig
–
auf
die
Zusammenarbeit
der
Partner
nicht
anwendbar.
(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3)
Sollten
bestehende
oder
zukünftig
vereinbarte
Bestimmungen
dieses
Vertrages
unwirksam
sein
oder
werden
oder
sollte
sich
der
Vertrag
als
lückenhaft
erweisen,
so
lässt
dies
die
Wirksamkeit
der
übrigen
Bestimmungen
unberührt.
Die
Partner
werden
sich
bemühen,
anstelle
von
unwirksamen
Bestimmungen
oder
zur
Ausfüllung
von
Lücken
wirksame
Regelungen
zu
treffen,
die
dem
ursprünglich
Gewollten
möglichst nahe kommen.
(4)
Die
Partner
werden
sich
bemühen,
Unstimmigkeiten,
die
sich
in
Verbindung
mit
diesem
Vertrag
oder
anlässlich
seiner
Durchführung ergeben sollten, gütlich beizulegen.
(5) Jeder Partner erhält ein Exemplar dieses Vertrages.
Kooperation mit der Adam-von-Trott-Schule
Susanne Herrmann-Borchert
Schulleiterin
für die Adam.von-Trott.Schule,
Sontra
Lothar Quanz
Vorsitzender Kreisverband
Werra Meißner
für die Schutzgemeinschaft
Deutscher Wald
Mit der Adam-von-Trott-Schule in Sontra wurde ein Vertrag über die
zukünftige Zuammenarbeit mit der SDW Werra Meißner geschlossen.
Den Inhalt des Vertrag können Sie hier nachlesen.